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   VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18   

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VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18 (https://dejure.org/2018,45612)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 7 K 342/18 (https://dejure.org/2018,45612)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 7 K 342/18 (https://dejure.org/2018,45612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Abstandsflächen; Lüftungsbauwerke für Tiefgaragen; Teilbarkeit der Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14

    Nachbarschutz - Bau einer aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragenden

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Soweit eine grenzständige Tiefgarage über die natürliche Geländeoberfläche hinausragt, finden die Abstandsregelungen des § 6 HBauO Anwendung (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Leitsatz 2).

    Unselbständige Bestandteile einer baulichen Anlage sind Teile dieser, wenn sie mit den sonstigen Teilen der baulichen Anlage eine funktionale Einheit bilden und mit diesen technisch oder konstruktiv verbunden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 33).

    Die Frage der Einordnung einer Tiefgarage als selbständige bauliche Anlage oder als unselbständiger Bestandteil eines oberirdischen (Haupt-) Gebäudes hat sich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts u.a. daran zu orientieren, ob die Tiefgarage nur durch bauliche Vorkehrungen im oberirdischen (Haupt-) Gebäude - vom Oberverwaltungsgericht als "Vorderhaus" bezeichnet - zu befahren ist, für Fußgänger regelmäßig nur über das Treppenhaus des (Haupt-) Gebäudes zu erreichen und zu verlassen ist und in technischer Hinsicht nach den Bauvorlagen nicht mit eigenen Anschlüssen bzw. Räumlichkeiten hierfür ausgestattet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 33).

  • OVG Hamburg, 23.01.1997 - Bf II 25/93
    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Eine derartige Belastung ist jedenfalls unzumutbar, wenn sie darauf beruht, dass die Garagenabluft wegen der räumliche Nähe von Lüftungsschächten der Garage oder ähnlichen Einrichtungen auf dem Vorhabengrundstück und geschützten Bereichen eines Nachbargrundstücks durch die Vermischung mit der Umgebungsluft nicht soweit verdünnt werden könnte bzw. kann, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht fällt oder nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.1.1997, Bf II 25/93, juris, Rn. 38).

    Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Frage der abstandsflächenrechtlichen Bewertung von Lüftungsbauwerken ansonsten unterirdischer Tiefgaragen sowie hinsichtlich der Frage des Zumutbarkeitsmaßstabs der Weiterleitung von Garagenabluft auf benachbarte Grundstücke grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. insofern OVG Hamburg, Urt. v. 23.1.1997, Bf II 25/93, juris, Rn. 39, welches noch nicht vom Vorhandensein einer konkretisierenden Regelung dieser Frage durch technische Normen ausgeht).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan gezogenen Rahmen entspricht oder, wegen Überschreitung dieses Rahmens, Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert und umfasst bzw. umfassen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, DÖV 1981, 672; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122).
  • OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99

    Zum Begriff der "untergeordneten Gebäudeteile"

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt dabei voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 25), dass mithin der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 35, unter Verweis auf Beschl. v. 21.5.2003, 2 Bf 80/99, NordÖR 2004, 33).
  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10, und OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

    Zustimmung des Nachbarn bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt dabei voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 25), dass mithin der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 35, unter Verweis auf Beschl. v. 21.5.2003, 2 Bf 80/99, NordÖR 2004, 33).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, DÖV 1981, 672; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122).
  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Maßgebend ist die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Bauunterlagen zu entnehmen ist (Niere, in: Alexejew, HBauO, 29. EL., Stand: 1/2018, § 79, Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 26.1.1995, 2 S 35.94, NVwZ 1995, 1009; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 4.7.1980, IV C 99.77, juris, Leitsatz 1).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10, und OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7, m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 07.01.1997 - 4 B 240.96

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche

  • OVG Berlin, 26.01.1995 - 2 S 35.94

    Baugenehmigung; Bestandteile; Bauvorlagen; Baueinstellung; Abweichung von

  • OVG Hamburg, 23.05.2003 - 1 Bf 316/02

    Qualifizierung des aus der Trennung von Altöl in eine Schlammphase, Wasserphase

  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • OVG Hamburg, 04.02.2009 - 2 Bs 242/08
  • OVG Hamburg, 18.06.2015 - 2 Bs 99/15

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines

  • VG München, 10.11.2016 - M 8 SN 16.3499

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung wegen Abweichung von erforderlichen

  • OVG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Bf 438/18

    Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage; Lüftungsanlage;

    die Klage vom 12. Januar 2018 unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2018 (7 K 342/18) zurückzuweisen.
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